Allgemeine Einkaufsbedingungen

der Franz Schneider Brakel GmbH + Co KG

1. Geltungsbereich

1.1
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen finden Anwendung auf alle Beschaffungsvorgänge zwischen der Franz Schneider Brakel GmbH + Co KG nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt, einerseits und deren Lieferanten - nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt - andererseits.

1.2
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber richten sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich schriftlich anerkennt. Die widerspruchslose Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen sowie deren Bezahlung als auch ein Schweigen des Auftraggebers stellt in keinem Fall eine Annahme von Bedingungen des Auftragnehmers dar. Der Auftraggeber widerspricht jeglichen zusätzlichen oder widersprechenden oder entgegenstehenden Bedingungen oder Konditionen in Angeboten, Bestellannahmen oder Bestätigungen des Auftragnehmers.

1.3
Diese Einkaufsbedingungen gelten, soweit es sich um ein beidseitiges Handelsgeschäft handelt, auch für alle künftigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf diese Einkaufsbedingungen Bezug genommen wird.

1.4
Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Beschaffungsvorgänge, wie z. B. Werkzeuge, Maschinen, Ausrüstungen, Teile, Rohmaterial, sonstiges Material, Software, Werkleistungen aller Art oder Dienstleistungen („der Liefergegenstand“ oder „die Lieferleistung“).

1.5
Soweit es sich bei den Vertragsleistungen um Bauleistungen handelt, gelten unter Ausschluss der VOB/B ausschließlich die gesetzlichen Regelungen.

2. Angebot/Auftragserteilung

2.1
Die Erstellung des Angebots erfolgt für den Auftraggeber kostenfrei.

2.2
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber im Angebot auf Abweichungen von den Anfrageunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.

2.3
Lieferverträge kommen erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Bestellung des Auftraggebers schriftlich bestätigt hat oder aufgrund einer Bestellung des Auftraggebers mit der Leistungserbringung beginnt.

2.4
Bestätigt der Auftragnehmer die Bestellung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zugang der Bestellung und beginnt er in dieser Frist nicht mit der Leistungserbringung, so ist der Auftraggeber zum Widerruf der Bestellung berechtigt, ohne dass dem Auftragnehmer daraus Schadenersatzansprüche zustehen.

3. Leistungsinhalt/Änderungen/Ersatzteile

3.1
Der Leistungsinhalt und -umfang ergibt sich aus der Einzelbestellung und den in der Einzelbestellung genannten mit geltenden Unterlagen sowie den vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und alle anderen beim Auftragnehmer im Zuge der Leistungserbringung entstehende Arbeitsergebnisse sind Teil der Auftragsleistung.

3.2
Der Auftragnehmer wird alle ihm zur Ausführung eines Liefervertrages überlassenen Spezifikationen, Leistungsbeschreibungen und sonstigen Informationen sowie etwaige zur Ausführung des Liefervertrages überlassene Beistellungen, Teile und sonstige Materialien auf ihre Eignung hinsichtlich des vom Auftraggeber und dem Endkunden des Auftraggebers angestrebten Zwecks überprüfen. Zeigt sich hierbei, dass Abweichungen oder Korrekturen an den überlassenen Gegenständen oder den Vertragsgegenständen erforderlich oder zweckmäßig sind, so hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer dann schriftlich davon unterrichten, ob und gegebenenfalls welche Änderungen der Auftragnehmer vorzunehmen hat. Sofern aus Sicht des Auftragnehmers solche Änderungen dazu führen könnten, dass sich die vereinbarten Kosten der Vertragsgegenstände verändern oder das vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich hinzuweisen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten sowie der vereinbarten Termine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheidet der Auftraggeber nach billigem Ermessen.

3.3
Der Auftragnehmer wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Informationen und Umstände sowie die von dem Auftraggeber beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen rechtzeitig bekannt sind. Auf das Fehlen notwendiger Unterlagen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, sofern er die Unterlagen rechtzeitig schriftlich angefordert und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige und sichere Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

3.4
Der Auftragnehmer wird bei der Leistungserbringung alle nach anwendbarem Recht einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen Sicherheits-, Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften beachten, sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln und die entsprechenden Vorgaben des Auftraggebers und des Endkunden einhalten. Mitgeltend ist die FSB Norm für Stoffverbote und -beschränkungen, die auf der Website des Auftraggebers (www.fsb.de) einsehbar ist.

3.5
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und das Betreiben der Lieferleistungen aufzuklären. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Lieferung einschlägigen Exportkontrollvorschriften einzuhalten. Er hat dem Auftraggeber unaufgefordert in schriftlicher Form eine etwaige Exportkontrollkennzeichnung der Vertragsgegenstände oder Teilen hiervon nach anwendbarem Recht zum Zeitpunkt der Lieferung, insbesondere nach den geltenden EU- und USVorschriften, spätestens mit Lieferung mitzuteilen. Für jeden von der Exportkontrolle betroffenen Vertragsgegenstand oder Teilen hiervon sind die betreffende Ausfuhrkontrollliste und die Listenposition zu benennen.

3.6
Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer jederzeit vor Abnahme Änderungen der Lieferleistung, insbesondere in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Änderungen auf Basis der vorliegenden Vertragsbedingungen unverzüglich umzusetzen. Sofern aus Sicht des Auftragnehmers solche Änderungen dazu führen könnten, dass sich die vereinbarten Kosten der Vertragsgegenstände verändern oder das vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich hinzuweisen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten, sowie der vereinbarten Termine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheidet der Auftraggeber nach billigem Ermessen.

3.7
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er den Auftraggeber für einen Zeitraum von 10 Jahren, beginnend nach Lieferung der Vertragsgegenstände, mit weiteren Vertragsgegenständen oder Teilen hiervon als Ersatzteile beliefern kann, sofern nicht aufgrund des technischen Fortschritts ein kompatibles oder adäquates Teil geliefert werden kann.

3.8
Stellt der Auftragnehmer nach Ablauf der in obiger Ziff. 7 genannten Frist die Lieferung der Ersatzteile ein, so ist dem Auftraggeber Gelegenheit zu einer letztmaligen Bestellung zu geben.

4. Software

4.1
Soweit der Auftragnehmer zur Lieferung von Software verpflichtet ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine nicht-ausschließliche, übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte Lizenz ein. Mit der vereinbarten Vergütung ist auch die Lizenzgebühr abgegolten.

4.2
Soweit ein Dritter Inhaber der Schutz- und Urheberrechte an der Software ist, stellt der Auftragnehmer sicher, dass dem Auftraggeber eine Lizenz in gleichem Umfang wie in § 4 Abs. 1 eingeräumt wird.

4.3
Darüber hinaus ist der Auftraggeber berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekomprimieren, wenn dies erforderlich ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen oder Fehler der Software zu beseitigen.

5. Termine/Verzug/Verzugsschaden

5.1
Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine ist der Eingang der mangelfreien Lieferung und/oder Leistung an dem Erfüllungsort bzw. die erfolgreich durchgeführte Abnahme oder sonstige Leistungsüberprüfung, wenn eine solche vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist.

5.2
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung, eine absehbare mögliche Verzögerung seiner Leistung oder erkennbare oder absehbare mögliche Probleme mit der Lieferung in der vereinbarten Qualität unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Auftragnehmer nur dann berufen, wenn er seiner Anzeigeverpflichtung dem Auftraggeber gegenüber nachgekommen ist.

5.3
Eine Anzeige von Verzögerungen durch den Auftragnehmer und jegliche damit verbundene Fortschreibungen vereinbarter Liefertermine befreit den Auftragnehmer keinesfalls von den Verzugsfolgen, es sei denn, der Verzicht auf Verzugsfolgen wird bei der Terminänderung ausdrücklich durch den Auftraggeber schriftlich erklärt. Insofern stehen dem Auftraggeber trotz Fortschreibung der Liefertermine nach einer Anzeige von Verzögerungen durch den Auftragnehmer weiterhin alle Rechte aus dem Liefervertrag zu, die aus dem Verzug des Auftragnehmers resultieren oder mit diesem in Zusammenhang stehen.

5.4
Bei Verzug des Auftragnehmers ist der Auftraggeber ohne weitere Nachfristsetzung berechtigt, vom Auftragnehmer einen pauschalierten Schadensersatz zu fordern. Dieser beträgt für jede angefangene Woche des Verzuges 0,1% des Gesamtauftragswerts, insgesamt jedoch höchstens 5% des Gesamtauftragswertes. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt hiervon unberührt. Der pauschalierte Schadensersatz ist dabei auf einen tatsächlich eingetretenen und geltend gemachten Verzugsschaden anzurechnen. Das Recht, die Zahlung des pauschalierten Schadensersatzes zu verlangen, wird nicht durch vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung verwirkt. Der pauschalierte Schadensersatz kann vom Auftraggeber bis zur vollständigen Bezahlung der Vertragsgegenstände geltend gemacht werden.

6. Höhere Gewalt

6.1
Höhere Gewalt, insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse bewirken wechselseitig das Ruhen der Leistungsverpflichtung der Vertragspartner für die Dauer der Störung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

6.2
Im Falle, dass aufgrund von höherer Gewalt die Leistungspflichten für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen ruhen, ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer Ersatz seiner nachweislich entstandenen Aufwendungen verlangen, die ihm im Vertrauen auf den Bestand des Vertragsverhältnisses bis zum Ruhen der vertraglichen Verpflichtungen entstanden sind.

7. Preise/Liefer- und Zahlungsbedingungen/Forderungsabtretung/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

7.1
Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Werden im Angebot Stundensätze aufgenommen, so dienen sie lediglich der Kostentransparenz. Etwas anderes gilt nur, soweit ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, dass eine Abrechnung ausschließlich nach Einheiten auf Grundlage ausgehandelter Stundensätze erfolgen soll.

7.2
Die Preise sind jeweils inklusive aller Aufwendungen des Auftragnehmers, z. B. Kosten für Material, Nutzungen von Einrichtungen, Reisekosten, Transport, Versicherung, Verpackung frei Haus, Zölle, Steuern etc.

7.3
Ist ein Zahlungsplan vereinbart, erfolgen Zahlungen nach Eingang einer entsprechenden Teilrechnung gemäß den im Zahlungsplan vereinbarten Terminen und Teilbeträgen. Vor Abnahme der Gesamtleistung durch den Auftraggeber erfolgen sämtliche Zahlungen als A-Conto-Zahlungen ohne Anerkennung der bisherigen Leistung als Erfüllung. Die Rechnungsstellung über die Schlussrate erfolgt in jedem Falle erst nach vollständiger Lieferung und soweit vertraglich oder gesetzlich vorgesehen nach Abnahme der Gesamtleistung. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Schlussrate oder maximal 10 % des Auftragswertes bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückzubehalten. Die Auftragnehmer ist berechtigt, einen solchen Einbehalt durch Stellen einer selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft (auf erstes Anfordern unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage) einer Bank oder eines Kreditversicherers abzulösen.

7.4
Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe von Bestellnummer, Bestellkennzeichen und Nummern jeder einzelnen Bestellposition an den Auftraggeber zu senden. Die Rechnung muss ferner alle zu einem Vorsteuerabzug berechtigten Angaben, insbesondere Steuernummer oder Umsatzsteuer- Identifizierungsnummer und sonstige Pflichtangaben einer Rechnung gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des anwendbaren Rechts enthalten. Enthält die Rechnung die vorgenannten Daten nicht, ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, die ausgewiesene Umsatzsteuer zu bezahlen. Wird dem Auftraggeber der Vorsteuerabzug wegen einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung versagt, hat der Auftragnehmer die von dem Auftraggeber bezahlte Umsatzsteuer zurückzubezahlen.

7.5
Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Werktagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Kalendertagen netto durch Zahlungsmittel nach Wahl des Auftraggebers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Zahlungsfristen werden mit der späteren der folgenden Möglichkeiten in Gang gesetzt: (a.) Lieferung oder Abnahme der Leistung, (b.) Eingang der Rechnung oder (c.) dem in der Bestellung genannten Liefertermin.

7.6
Lieferungen erfolgen, soweit in der Einzelbestellung nicht anderweitig vereinbart, „Delivery Duty Paid“ („DDP“) (gemäß Incoterms 2010).

7.7
Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der Auftragnehmer seine Forderungen gegen den Auftraggeber entgegen Satz 1 ohne deren Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Auftraggeber kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer oder den Dritten leisten.

7.8
Zahlungen des Auftraggebers gelten als geleistet, sobald sie durch den Auftraggeber zur Zahlung angewiesen sind.

7.9
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung berechtigt und zwar auch mit solchen Forderungen, die seinen verbundenen Unternehmen gegen den Auftragnehmer zustehen, sowie mit Forderungen, die dem Auftragnehmer gegen ein verbundenes Unternehmen des Auftraggebers zustehen.

7.10
Bei fehlerhafter Lieferung ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

8. Untervergabe

8.1
Die Untervergabe von Aufträgen an Dritte ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber zulässig. Im Falle, dass der Auftragnehmer hiergegen verstößt, ist der Auftraggeber berechtigt, mit sofortiger Wirkung den Vertrag zu kündigen (wichtiger Kündigungsgrund).

9. Abnahme/Gefahrübergang/Eigentumsübergang/Eigentumsvorbehalt

9.1
Soweit nach der Art der Lieferleistung nach dem zugrunde liegenden Recht oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung eine Abnahme erforderlich ist, gilt die Lieferleistung mit schriftlicher Abnahmeerklärung des Auftraggebers als abgenommen. Kommt der Auftraggeber nach schriftlicher Anzeige der Abnahmebereitschaft durch den Auftragnehmer seiner Pflicht zur Teilnahme an einer Abnahmeprüfung nicht nach, so gilt die Lieferleistung maximal acht (8) Wochen nach Ingebrauchnahme und schriftlicher Anzeige der Abnahmebereitschaft durch den Auftragnehmer als abgenommen, soweit in dieser Zeit keine die Abnahme hindernden Mängel seitens des Auftraggebers geltend gemacht werden.

9.2
Wird die Auftragsleistung des Auftragnehmers in eine Gesamtleistung des Auftraggebers gegenüber seinem Endkunden integriert, so findet eine Abnahme der Leistung des Auftragnehmers erst mit Abnahme der Auftraggeber-Gesamtleistung durch den Endkunden statt, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung bedarf. Zahlungen bedeuten in keinem Fall die Abnahme des Liefergegenstandes.

9.3
Wenn nicht einzelvertraglich schriftlich abweichend vereinbart, tritt, soweit nach vorstehender Regelung eine Abnahme erforderlich ist, mit Abnahme der Lieferleistung, andernfalls mit vollständiger Lieferung der Lieferleistung der Gefahrübergang ein.

9.4
Der Auftraggeber wird, soweit die Lieferleistung durch den Auftragnehmer selbst hergestellt wird, mit deren Entstehung, andernfalls mit Lieferung an den Auftraggeber Eigentümer der Lieferleistung.

9.5
Jeglicher Eigentumsvorbehalt hinsichtlich Lieferleistungen von Seiten des Auftragnehmers an den Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber stimmt einem Eigentumsvorbehalt in gesonderter Vereinbarung ausdrücklich schriftlich zu.

10. Geheimhaltung

10.1
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, streng geheim zu halten und gegen unbefugte Einsichtnahme, Verlust oder Verwendung zu sichern. Dies gilt insbesondere auch für Beistellungen (gemeinsam nachfolgend „Informationen“ genannt). Informationen dürfen unbefugten Dritten ohne schriftliche Genehmigung des Auftraggebers nicht zugänglich gemacht oder überlassen werden. Diese Verpflichtung besteht nicht für diejenigen Informationen, (a) die ohne Bruch dieser Verpflichtung allgemein bekannt sind oder werden, (b) die dem Auftragnehmer seitens eines Dritten ohne Verletzung einer entsprechenden Verpflichtung bekannt gemacht werden oder (c) von denen der Auftragnehmer nachweisen kann, sie bereits vor Inkrafttreten dieser Verpflichtung besessen oder danach unabhängig entwickelt zu haben.

10.2
Die Vervielfältigung solcher Informationen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zugelassen. Die dem Auftragnehmer überlassenen Informationen sind nach Fertigstellung der Arbeiten unter Beachtung der Geheimhaltungsvorschrift unaufgefordert an den Auftraggeber zu übergeben oder in Absprache mit dem Auftraggeber sicher zu vernichten. Der Auftragnehmer wird keine Kopien, Duplikate etc. zurückbehalten oder aufbewahren, es sei denn, er ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu einer Archivierung verpflichtet. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der Auftraggeber ihre Herausgabe verlangen, sobald der Auftragnehmer seine Pflichten verletzt.

10.3
Mitarbeiter und Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

10.4
Sofern im Auftrag keine anderen Regelungen getroffen werden, besteht diese Geheimhaltungsverpflichtung fünf (5) Jahre nach Lieferung und/oder Leistung fort.

10.5
Der Auftragnehmer darf nur mit schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber mit der Geschäftsbeziehung werben.

11. Mängelhaftung

11.1
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass alle seine Lieferleistungen,
a) den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entsprechen,
b) frei von Konstruktions-, Fertigungs- und Materialfehlern sind,
c) dem zum Abnahmezeitpunkt aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen,
d) den zum Abnahmezeitpunkt auf sie anwendbaren gesetzlichen, behördlichen, industriespezifischen Normen und Anforderungen, insbesondere sicherheitstechnischen, umweltschutzrechtlichen, baubehördlichen, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften sowie den qualitätssichernden Vorgaben des Auftraggebers und des Endkunden entsprechen,
e) geeignet sind für den vertraglich vereinbarten oder für den Auftragnehmer erkennbaren Verwendungszweck.

11.2
Sofern Lieferleistungen den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Auftragnehmer verlangen, auf sein Risiko den aufgetretenen Mangel zu beseitigen oder durch mangelfreie Lieferleistungen zu ersetzen. Für den Fall, dass der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt, die Mangelbeseitigung oder Ersatzleistung ablehnt oder besondere Umstände vorliegen, die ein sofortiges Tätigwerden gebieten, kann der Auftraggeber - nach Unterrichtung des Auftragnehmers - auf Kosten des Auftragnehmers die aufgetretenen Mängel selbst beseitigen oder mangelfreie Ersatzleistung erbringen oder durch Dritte den Mangel beseitigen oder die Lieferleistung ersetzen lassen.

11.3
Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle ihm im Zusammenhang mit der Mangelbeseitigung oder dem Ersatz mangelhafter Lieferleistungen entstandenen Kosten (einschließlich Transport-, Handling, Ein- / Ausbau-, Material- und Arbeitskosten) zu ersetzen.

11.4
Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Lieferung an (Kauf- und Dienstleistungen) oder Abnahme durch (Werkleistungen) den Auftraggeber. Sofern die Lieferleistung Teil einer vom Auftraggeber an seinen Kunden zu liefernden Gesamtleistung ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Monate ab Abnahme der Gesamtleistung durch den Kunden des Auftraggebers, längstens jedoch 48 Monate ab Lieferung an den Auftraggeber.

11.5
Tritt ein Mangel innerhalb der ersten 12 Monate nach Beginn der Gewährleistungsfrist auf, so wird vermutet, dass dieser bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. der Abnahme vorgelegen hat, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass der auftretende Mangel durch den Auftraggeber schuldhaft verursacht worden ist.

11.6
Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.

12. Sonstige Haftung / Versicherung

12.1
Der Auftragnehmer haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferungen und Leistungen aus der Verletzung erteilter und angemeldeter Schutzrechte sowie Urheberrechtsverletzungen ergeben. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber und dessen Kunden von allen Ansprüchen aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer nach vom Auftraggeber übergebenen Zeichnungen, Modellen, Daten etc. arbeitet und nicht weiß oder im Zusammenhang mit von ihm erbrachten Leistungen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Im Verletzungsfall ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers vom Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung etc. des Liefergegenstandes zu erwirken. Ein darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt.

12.2
Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei, wenn und soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden verantwortlich ist, und erstattet dem Auftraggeber insoweit etwaige Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion oder vom Auftraggeber oder einem seiner Kunden durchgeführten Servicemaßnahmen ergeben. Über Inhalt und Umfang der Rückruf- oder Servicemaßnahmen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Für den Schadensausgleich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung.

12.3
Sollten Leistungen des Auftragnehmers auch Arbeiten auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers oder eines seiner Kunden beinhalten, so wird der Auftragnehmer während des Verlaufs dieser Arbeiten alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Personenoder Sachschäden treffen. Der Auftragnehmer ersetzt dem Auftraggeber und stellt den Auftraggeber frei von allen Schäden, Kosten und Aufwendungen, die durch Arbeiten des Auftragnehmers auf einem Betriebsgelände verursacht werden, es sei denn, den Auftragnehmer trifft hieran kein Verschulden.

12.4
Der Auftragnehmer haftet für seine Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Unterbeauftragten in gleichem Maße wie für eigenes Verschulden.

12.5
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, insbesondere hinsichtlich Personen-, Sach- und Vermögensschäden einen angemessenen, industrieüblichen Versicherungsschutz sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach abzuschließen und sicherzustellen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anfrage entsprechende Versicherungsbestätigungen vorzulegen. Der Auftragnehmer tritt hiermit all seine Zahlungsansprüche gegen die Versicherer in Verbindung mit den Vertragsgegenständen im Voraus an den Auftraggeber ab, der Auftraggeber nimmt diese Abtretung an. Durch den Abschluss der Versicherungen und die Abtretung der Versicherungsansprüche wird die Haftung des Auftragnehmers nicht begrenzt.

12.6
Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.

13. Rechte an den Arbeitsergebnissen / Schutzrechte, Know-How, Urheberrechte

13.1
Der Auftraggeber erhält auf die Arbeitsergebnisse als Ganzes sowie auf deren wesentliche Teile ein ausschließliches, uneingeschränktes, unterlizenzierbares und unwiderrufliches Verwertungsrecht, welches übertragbar und durch die Gesamtvergütung abgegolten ist. Hinsichtlich der in den Arbeitsergebnissen enthaltenen Schutzrechte gelten im Übrigen die nachstehenden Bedingungen.

13.2
„Schutzrechte“ im Sinne dieser Einkaufsbedingungen sind Rechte auf, unter oder an Patenten, Patentanträgen und gesetzlichen Erfinder-Anträgen, Gebrauchsmustern, Erfindungen und jeglichen anderen anmeldefähigen Rechten einschließlich der Anmeldungen und Anträge auf deren Registrierung.

13.3
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, unter Anwendung der branchenüblichen Sorgfalt einschließlich der Patentrecherche, Arbeitsergebnisse zu erreichen, die frei von Rechten Dritter sind. Sollte es unumgänglich oder zweckmäßig erscheinen, Rechte Dritter, über die der Auftragnehmer nicht verfügt, zu verwenden, so wird der Auftragnehmer dies unverzüglich anhand entsprechender Unterlagen und Begründungen dem Auftraggeber mitteilen. Der Fortgang der Auftragsarbeiten bis zur Stellungnahme des Auftraggebers bezüglich der Verwendungsmöglichkeit der Drittrechte wird zwischen den Parteien abgestimmt.

13.4
Der Auftraggeber hat ein Vorrecht zur Schutzrechtserlangung in Bezug auf alle Schutzrechte, die im Rahmen der Beauftragung vom Auftragnehmer bzw. dessen Arbeitnehmern allein oder gemeinsam mit Mitarbeitern des Auftraggebers gemacht werden (”Vordergrundschutzrechte”). Der Auftragnehmer stellt die Möglichkeit der Wahrnehmung des Vorrechtes seitens des Auftraggebers sicher, indem er alle ihm im Zusammenhang mit den Arbeitsergebnissen gemeldeten oder ihm sonst zur Kenntnis gekommenen Schutzrechte spätestens zwei (2) Monate nach der Meldung oder Kenntnis dem Auftraggeber schriftlich zur Übernahme anbietet. Das Entgelt dafür gilt als mit der Gesamtvergütung abgegolten. Der Auftraggeber kann das Vorrecht zur Schutzrechtserlangung an ein Verbundenes Unternehmen übertragen. Ist der Auftraggeber nicht an der alleinigen Schutzrechtserlangung im eigenen Namen interessiert, werden sich Auftraggeber und Auftragnehmer bei Kostenteilung über eine gemeinsame Schutzrechtserlangung abstimmen. Der Auftraggeber kann ein verbundenes Unternehmen benennen, das an seiner Stelle in die Schutzrechtsanmeldung aufgenommen wird. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung hat der Auftraggeber im Falle einer gemeinsamen das unwiderrufliche, übertragbare, unterlizenzierbare, uneingeschränkte, nicht ausschließliche Nutzungsrecht an dem Schutzrecht im Ganzen. Das Entgelt dafür gilt als mit der Gesamtvergütung abgegolten. Ist der Auftraggeber auch nicht an der gemeinsamen Schutzrechtserlangung interessiert, kann der Auftragnehmer die Schutzrechtserlangung nach eigenem Belieben und in eigenem Namen auf eigene Kosten betreiben, wobei dem Auftraggeber das unwiderrufliche, übertragbare, unterlizenzierbare, uneingeschränkte, nicht ausschließliche Recht zur kostenlosen Nutzung dieser Schutzrechte zusteht. Das Entgelt dafür gilt als mit der Gesamtvergütung abgegolten.

13.5
Die jeweils nicht an der Schutzrechtserlangung beteiligt Partei erklärt sich, auf eigene Kosten, zur Unterstützung und Abgabe aller für die Erlangung und Verteidigung des Schutzrechtes notwendigen Erklärungen bereit.

13.6
Soweit Leistungen des Auftragnehmers bzw. Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise urheberrechtlich geschützt sind, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hiermit das ausschließliche, unwiderrufliche, unterlizenzierbare, übertragbare, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenzte Recht ein, diese Arbeitsergebnisse in allen Nutzungsarten unentgeltlich beliebig zu nutzen, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen sowie zu ändern und zu bearbeiten. Das Entgelt dafür gilt als mit der Gesamtvergütung abgegolten.

13.7
Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen ist der Auftragnehmer für die Vergütung seiner Arbeitnehmer alleine verantwortlich.

13.8
Im Falle der Beauftragung von Unterauftragnehmern ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich, dass dem Auftraggeber die sinngemäß gleichen Rechte zur Verfügung stehen.

14. Vertragsbeendigung

Kündigung

14.1
Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen kündigen; die Kündigung kann sich auf den Gesamtauftrag oder auf einen Teil des Auftrages beziehen. Eine solche ordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.

14.2
Im Falle einer ordentlichen Kündigung zahlt der Auftraggeber die Gesamtvergütung anteilig entsprechend den Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung nachweislich erbracht hat. Im Falle einer Teilkündigung wird die entsprechende Zahlung jedoch nicht vor dem für die erbrachte Leistung vereinbarten Zahlungstermin fällig.

14.3
Über die Vorschrift des § 15.2 hinaus ersetzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Falle einer Gesamt- oder Teilkündigung diejenigen Kosten, die ihm aus Anlass und zum direkten Zweck der Durchführung des gekündigten Auftragsumfanges unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt nachweislich entstanden sind und die ihm im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nicht vermeidbar waren.

14.4
Weitere Ansprüche des Auftragnehmers im Falle der ordentlichen Kündigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht. Die Höhe der nach diesem § 15 seitens des Auftraggebers insgesamt zu leistenden Zahlungen ist in jedem Falle maximal auf die Höhe der Gesamtvergütung begrenzt.

14.5
Wird im Falle einer ordentlichen Kündigung ein Auftrag zwischen dem Auftraggeber oder eines seiner Verbundenen Unternehmen einerseits und dem Auftragnehmer andererseits vereinbart, für den die freiwerdenden Kapazitäten des Auftragnehmers genutzt werden können, sollen die vorstehenden Zahlungen gemäß § 15.3 nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Kündigung aus wichtigem Grund

14.6
Die Parteien können den Auftrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Verletzung einer dem Auftragnehmer obliegenden vertraglichen Verpflichtung, welcher der Auftragnehmer nicht vollständig innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist abhilft. Ein wichtiger Grund liegt auch vor im Falle des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers oder soweit in den Vermögensverhältnissen des Auftragnehmers eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch welche die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Lieferverpflichtungen, gefährdet werden könnte.

14.7
Im Falle einer außerordentlichen, vom Auftragnehmer zu vertretenden Kündigung ersetzt der Auftraggeber ausschließlich die bis zum Kündigungszeitpunkt nachweislich erbrachten mangelfreien Leistungen nach dem Verhältnis des tatsächlichen Wertes der erbrachten Leistung zum Wert der geschuldeten Gesamtleistung. Weitere Ansprüche des Auftragnehmers gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht. Die Höhe der nach diesem § 15 seitens des Auftraggebers insgesamt zu leistenden Zahlungen ist in jedem Falle maximal auf die Höhe der Gesamtvergütung begrenzt.

14.8
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche seitens des Auftraggebers im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber bleibt vorbehalten.

Rücktritt

14.9
Soweit der Auftraggeber von einem vertraglichen oder gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch macht, bedarf die Erklärung des Rücktritts der Schriftform.

14.10
In einem solchen Fall ist der Auftraggeber berechtigt, anstelle der Rückgewähr oder Herausgabe der bisher empfangenen Leistungen Wertersatz zu leisten. Die Höhe des Wertersatzes richtet sich nach dem Wert der erbrachten Leistung im Zeitpunkt der Abgabe der Rücktrittserklärung.

15. Prüfrecht

15.1
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber nach Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren und Einblick in alle Unterlagen zu geben, die in Zusammenhang mit einem Auftrag stehen, damit der Auftraggeber die Ordnungsmäßigkeit der Leistungen des Auftragnehmers und die Richtigkeit aller Rechnungspositionen überprüfen kann.

15.2
Diese Unterlagen sind auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Auftrages für eine solche Überprüfung verfügbar zu halten.

15.3
Sofern der Auftragnehmer Unterauftragnehmer beschäftigt, wird er dafür Sorge tragen, dass diese dem Auftraggeber entsprechende Rechte einräumen.

16. Compliance

16.1
Der Auftragnehmer ist verpflichtet sich in vollem Umfang mit den Verhaltensrichtlinien für Lieferanten und Geschäftspartnern (dem “Verhaltenskodex) “ des Auftraggebers vertraut zu machen, die auf der Website des Auftraggebers (www.fsb.de) einsehbar sind.

16.2
Der Lieferant erkennt an, dass die Einhaltung des Verhaltenskodex des Auftraggebers von wesentlicher Bedeutung für eine Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber ist. Als Folge stimmt der Lieferant zu, dass er im Falle einer Verletzung der Grundsätze im Verhaltenskodex des Auftraggebers unverzüglich den Auftraggeber über die eingetretene Verletzung informieren wird.

16.3
Der Lieferant hat bei von ihm mitgeteilten oder seitens des Auftraggebers erkannter Verletzungen der Grundsätze im Verhaltenskodex des Auftraggebers unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Gelingt dies nicht in angemessener Zeit, so ist der Auftraggeber berechtigt, die bestehenden Verträge außerordentlich, fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.

16.4
Der Auftragnehmer entschädigt den Auftraggeber für jegliche Verbindlichkeiten, die dem Auftraggeber aus einer Zuwiderhandlung gegen die Grundsätze im Verhaltenskodex des Auftraggebers durch den Auftragnehmer oder einem seiner Sublieferanten entstehen, und sichert dem Auftraggeber insofern Freistellung zu.

17. Einhaltung des Mindestlohngesetzes, Sicherheitsleistung, Sonderkündigungsrecht

17.1
Der Auftragnehmer garantiert, dass jeder bei dem Auftragnehmer beschäftigte Arbeitnehmer stetig und fristgerecht Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohns erhält. Nachunternehmer und Verleiher, zu denen der Auftragnehmer Vertragsbeziehungen unterhält, verpflichtet der Auftragnehmer entsprechend.

17.2
Für Nachunternehmer und Verleiher, zu denen der Auftragnehmer oder Nachunternehmer des Auftragnehmers Vertragsbeziehungen unterhalten, garantiert der Auftragnehmer, dass jeder der bei diesen beschäftigten Arbeitnehmern stetig und fristgerecht Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohns erhält.

17.3
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Zahlung des Mindestlohns durch Einsicht in Geschäftsunterlagen unter Wahrung datenschutzrechtlicher Vorgaben zu prüfen. Dazu hat der Auftragnehmer nach Aufforderung vom Auftraggeber kostenfrei innerhalb angemessener Frist prüffähige Nachweise vorzulegen, insbesondere in jeweils anonymisierter Form die Dokumente nach § 17 MiLoG und Lohnlisten. Nachunternehmer und Verleiher, zu denen der Auftragnehmer Vertragsbeziehungen unterhält, verpflichtet der Auftragnehmer entsprechend.

17.4
Von der Haftung nach § 13 MiLoG stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber vollumfänglich frei. Wird der Auftraggeber von Arbeitnehmern des Auftragnehmers, von Arbeitnehmern von Nachunternehmern des Auftragnehmers oder von Arbeitnehmern von Verleihern, zu denen der Auftragnehmer Vertragsbeziehungen unterhält, nach § 13 MiLoG in Anspruch genommen, wird der Auftragnehmer verschuldensunabhängig sämtliche Kosten der Inanspruchnahme übernehmen. Zur Absicherung dieses Regressanspruchs ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber auf Verlangen eine Sicherheit in Form einer unwiderruflichen und unbedingten selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern eines zur Vornahme solcher Geschäfte in Deutschland zugelassenen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in angemessener Höhe zu leisten. Die Kosten für die Bürgschaft hat der Auftragnehmer zu tragen.

17.5
Verletzt der Auftragnehmer die Pflichten aus Abs. 1 oder wird der Auftraggeber von Arbeitnehmern des Auftragnehmers, von Arbeitnehmern von Nachunternehmern des Auftragnehmers oder von Arbeitnehmern von Verleihern, derer sich der Auftragnehmer bedient, nach § 13 MiLoG in Anspruch genommen, steht dem Auftraggeber das Recht zu, Aufträge und sonstige Vereinbarungen – auch teilweise – ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

18. Sonstiges

18.1
Erfüllungsort für die Leistungen und Lieferungen aus dem jeweiligen Einzelauftrag ist der Hauptsitz oder der Sitz der Auftrag gebenden Niederlassung des Auftraggebers, soweit nicht im Einzelvertrag ein anderer Erfüllungsort benannt wird.

18.2
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder sollte ein wesentlicher Teil des Auftrages oder dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollten der Auftrag oder diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen lückenhaft sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Auftrages und dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht berührt. An die Stelle der nichtigen Teile soll eine Regelung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Teile entspricht oder ihnen am nächsten kommt. Andere Lücken sind nach billigem Ermessen auszufüllen.

18.3
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Auftrag ergeben, ist - soweit gesetzlich zulässig – das örtlich zuständige Gericht am Sitz des Auftraggebers.

18.4
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und den Kollisionsregelungen des Internationalen Privatrechts.

Datenschutzhinweise

1.
Personenbezogene Daten des Lieferanten werden von uns erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchfüh-rung oder die Beendigung dieses Vertrages erforderlich ist. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbei-tung und Nutzung personenbezogener Daten des Lieferanten erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder der Kunde eingewilligt hat.

2.
Dem Lieferanten ist bekannt, dass zur Durchführung vor-vertraglicher Maßnahmen und Erfüllung dieses Vertrages die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO unter anderem von dessen Name oder des Ansprechpartners und Adresse erforder-lich sind.

3.
Wir sind berechtigt, – im Rahmen des gesetzlich Zuläs-sigen – zum Zweck der Entscheidung über die Begrün-dung, Durchführung oder Beendigung des Vertrages zwischen den Vertragsparteien das Risiko von Zahlungsaus-fällen auf der Lieferantenseite zu prüfen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zu diesem Zweck erfolgt auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.

4.
Wir sind auch berechtigt, die Daten des Lieferanten an Dritte und sonstige Empfänger zu übermitteln, wenn und soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung dieses Vertrages (z. B. für Versand, Rechnungsstellung oder Lieferanten-betreuung) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO oder Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO erforderlich ist. Wir werden diese Daten – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – unter Umständen auch zum Zwecke der Forderungsdurchsetzung im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 lit. b) und/oder f) DSGVO an Dritte weiterleiten.

5.
Wir werden dem Lieferanten unter den gesetzlichen Vorausset-zungen auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die ihn betreffenden, gespeicherten personenbezogenen Daten erteilen. Der Lieferant hat unter den gesetzlichen Vorausset-zungen das Recht, die Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Übermittlung seiner Daten an einen Dritten zu verlangen. Außerdem steht dem Lieferanten das Recht zu, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.

6.
Der Lieferant kann einer etwaigen Verwendung seiner perso-nenbezogenen Daten (I) für die erforderliche Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt uns übertragen wurde oder (II) zur erforder-lichen Wahrung der berechtigten Interessen von uns oder eines Dritten – wie ggf. nach der vorstehenden Ziffer 4 – nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO jederzeit durch eine formlose Mitteilung uns gegenüber widersprechen. Wenn wir keine überwiegenden zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verwendung nach-weisen können, werden wir die betroffenen Daten nach Erhalt des Widerspruchs nicht mehr für diese Zwecke verwenden.

7.
Wir sind die verantwortliche Stelle für sämtliche datenschutz-bezogenen Fragen sowie für die Ausübung der vorstehend beschriebenen Rechte. Einzelheiten können auch unserer Datenschutzerklärung unter www.fsb.de/datenschutz entnommen werden. Dort informieren wir den Lieferanten auch über die Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten.

Stand: 07. November 2019

Stoffverbote und -beschränkungen der Franz Schneider Brakel GmbH + Co KG