Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Franz Schneider Brakel GmbH + Co KG

1. Geltungsbereich / Änderungen der AGB

1.1
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für die Verträge von uns, der Franz Schneider Brakel GmbH + Co KG, über Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmen als eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft i. S. v. § 14 BGB, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB (im Folgenden „Besteller“ oder „Kunde“). Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte zwischen uns und dem Besteller, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf unsere AGB bedarf.

1.2
Änderungen oder Ergänzungen sowie entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Vertragsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihnen schriftlich und ausdrücklich zugestimmt haben. Ist der Kunde damit nicht einverstanden, so muss er uns sofort schriftlich darauf hinweisen. Die nachstehenden AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.3
Sofern die wesentlichen Bestimmungen dieser AGB beibehalten werden, sind wir berechtigt, Regelungen dieser AGB einseitig zu ändern. Darüber hinaus sind wir auch berechtigt, die gegenüber dem Besteller geltenden Regelungen anzupassen, soweit dies die jeweiligen Umstände rechtlich oder tatsächlich erfordern, etwa bei Änderungen von gesetzlichen Regelungen oder maßgeblicher Rechtsprechung bzw. technischen Neuerungen, die notwendig und objektiv sinnvoll sind. Derartige Änderungen dieser AGB werden dem Besteller zumindest per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Besteller solchen Änderungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Besteller bei einer Änderung der Regelungen dieser AGB von uns gesondert hingewiesen. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs bleiben die ursprünglichen Regelungen anstatt der Änderung unverändert bestehen.

2. Angebote / Vertragsabschluss / Leistungsinhalt / Subunternehmer

2.1
Sofern die wesentlichen Bestimmungen dieser AGB beibehalten werden, sind wir berechtigt, Regelungen dieser AGB einseitig zu ändern. Darüber hinaus sind wir auch berechtigt, die gegenüber dem Besteller geltenden Regelungen anzupassen, soweit dies die jeweiligen Umstände rechtlich oder tatsächlich erfordern, etwa bei Änderungen von gesetzlichen Regelungen oder maßgeblicher Rechtsprechung bzw. technischen Neuerungen, die notwendig und objektiv sinnvoll sind. Derartige Änderungen dieser AGB werden dem Besteller zumindest per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Besteller solchen Änderungen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Besteller bei einer Änderung der Regelungen dieser AGB von uns gesondert hingewiesen. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs bleiben die ursprünglichen Regelungen anstatt der Änderung unverändert bestehen.

2.2
Die Bestellung des Kunden gilt als bindendes Angebot. Die Annahme dieser Bestellung des Kunden erfolgt nach unserer Wahl innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Auftragsbestätigung auf Vollständigkeit und Richtigkeit im Vergleich zu seiner Bestellung zu überprüfen. Etwaige Abweichungen hat uns der Kunde unverzüglich mitzuteilen. Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn wir sie zumindest in Textform (E-Mail) bestätigt haben.

2.3
Wir behalten uns technisch erforderliche Änderungen im Herstellungsprozess vor. Dies gilt insbesondere bei speziell für Besteller gefertigten Produkten.

2.4
Soweit wir Empfehlungen für den Einsatz unserer Waren abgeben, werden diese von uns nach bestem Wissen erteilt. Aufgrund der Vielzahl der Verwendungsmöglichkeiten, unterschiedlichen Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der Verwendung übernehmen wir jedoch keine Haftung für die Eignung der Waren für eine bestimmte Verwendungsmöglichkeit, es sei denn, wir haben die Eignung ausdrücklich zumindest in Textform zugesichert. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, die Eignung des Produktes für die von ihm angedachte Verwendung selbst zu überprüfen sowie durch Erkundigung bspw. bei Architekten, Handwerkern oder durch deren Beauftragung sicherzustellen, dass etwaige baurechtliche und sicherheitstechnische Vorschriften eingehalten werden.

2.5
Bei Verkäufen nach Muster oder Probe gewährleisten diese lediglich fachgerechte Probegemäßheit, stellen aber keine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB bzw. keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von uns zu liefernden Produkte im Sinne von § 443 BGB dar. Im Übrigen übernehmen wir ein Beschaffungsrisiko nur bei schriftlicher gesonderter Vereinbarung mit Verwendung der Formulierung „FSB übernimmt das Beschaffungsrisiko für …“. Alleine in einer von uns eingegangenen Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache liegt daher weder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos noch einer Beschaffenheitsgarantie.

2.6
Uns ist es gestattet, bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen Unterauftragnehmer zu beauftragen. Der Einsatz von Unterauftragnehmern entbindet uns nicht von unserer alleinigen Verpflichtung gegenüber dem Kunden zur vollständigen Vertragserfüllung.

3. Zurverfügungstellung von Unterlagen / Mitwirkungspflichten des Kunden / Abnahme

3.1
Für die Richtigkeit der uns von ihm für die Vertragserfüllung zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen, Leistungsverzeichnissen, Türenplänen, Schließplanvorgaben und Muster, ist der Besteller verantwortlich.

3.2
Der Besteller stellt sicher, dass wir die zur Nutzung dieser Unterlagen gemäß Ziffer 3.1. erforderlichen Rechte erhalten. Dabei sichert er zu, dass ihm die erforderlichen Rechte an den überlassenen Unterlagen zustehen. Stehen dem Besteller an uns überlassenen Unterlagen die erforderlichen Nutzungsrechte nicht zur Verfügung, wird er uns hierüber mit der Übergabe unterrichten. Bei etwaiger Schutzrechtsverletzung aufgrund der Nutzung der von ihm uns überlassenen Unterlagen hat der Besteller uns von sämtlichen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

3.3
Der Besteller ist verpflichtet, uns etwaige Änderungen bzgl. seiner Firmierung, seines Firmensitzes, seiner Inhaberverhältnisse, seiner Bonität unverzüglich, soweit möglich, mindestens in Textform mitzuteilen.

3.4
Auftretende Mängel sind von dem Besteller durch kompetente Mitarbeiter in Textform, bei telefonischer Mitteilung nachträglich, nach besten Kräften in möglichst nachvollziehbarer Weise unter Angabe der näheren Umstände ihres Auftretens, ihrer Auswirkungen und der möglichen Ursachen, zu dokumentieren und uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen, es sei denn, der Besteller kann hierzu keine Aussagen machen.

3.5
Sofern von uns geschuldete Tätigkeiten durch den Besteller abzunehmen sind, hat der Besteller uns gegenüber unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären, sobald die von uns geschuldeten Tätigkeiten im Wesentlichen erbracht sind, oder wir zur Abnahme auffordern. Die Abnahme kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist von uns zu beseitigen. Die Abnahme gilt im Übrigen als erfolgt, sofern der Besteller nicht innerhalb von sieben Tagen nach der wesentlichen Leistungserbringung oder unserer Aufforderung schriftlich das Vorliegen zumindest eines wesentlichen Mangels für die Verweigerung der Abnahme rügt. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sofern der Besteller die von uns erbrachten Leistungen in Benutzung nimmt, bspw. mit dem Produktiveinsatz beginnt.

3.6
Der Besteller als Händler ist verpflichtet, auch bei von uns erbrachten Beratungsleistungen gegenüber Endkunden (den Vertragspartnern des Bestellers) Bestellungen dieser Endkunden inhaltlich zu überprüfen.

4. Preise / Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug / Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

4.1
Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten Preise (Vergütungen), die im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung angegeben sind. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß unserer Preisliste. Zu diesen Preisen kommen zusätzlich die am Liefertag geltende Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie die Kosten für die für einen ordnungsgemäßen Versand notwendige Verpackung, die Transportkosten ab unserem Werk oder ab unserem Lager, die Rollgeldkosten und – soweit vereinbart – die Kosten der Transportversicherung hinzu. Bei Auslandslieferungen können noch anderweitige länderspezifische Abgaben Teil der vereinbarten Preise sein. Die Kosten für Einrichten, Installation, Montage etc. sind ebenfalls separat zu vergüten.

4.2
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach Vertragsabschluss und vor Rechnungsstellung angemessen anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages betriebsexterne Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und Marktpreisänderungen der vertragsgegenständlichen Materialien eintreten und sich auf die Gesamtkosten der Ware auswirken. Die Kostenänderungen werden wir dem Kunden unter Berücksichtigung der einzelnen Kostenelemente und deren Bedeutung für den Gesamtpreis auf Verlangen nachweisen.

4.3
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung netto (ohne Abzug) innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

4.4
Tritt nach Vertragsabschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein oder wird eine solche erkennbar, beispielsweise wenn der Kunde die Zahlung einstellt oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden von ihm oder von Dritten gestellt wird, sind wir berechtigt, die Vorausleistung der vereinbarten Vergütung oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen.

4.5
Das Aufrechnungsrecht steht dem Kunden zu, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig sind oder durch uns anerkannt wurden. Gegenforderungen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis sind von dem Aufrechnungsverbot ebenfalls ausgenommen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, als die Gegenforderung, auf die er das Zurückbehaltungsrecht stützt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4.6
Gerät der Kunde mit der vereinbarten Vergütung für die vertragsgegenständliche Leistung in Verzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Unbeschadet bleibt uns die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges, insbesondere auf Schadensersatz, höhere Zinsen, sonstige Mehrkosten. Bankkosten, die uns durch unrichtige Kontodaten oder unberechtigte Zurückweisung entstehen, können dem Kunden von uns weiterberechnet werden, es sei denn, der Kunde hat die Falschangabe nicht zu vertreten. Der Kunde ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass uns kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

5. Liefer- und Leistungszeit / Leistungsverzug

5.1
Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, sofern schriftlich ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart worden ist. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Bei Elektronikprodukten beginnt die vereinbarte Lieferfrist erst nach Klärung der technischen Anforderungen der einzelnen Bestellpositionen gemäß unseren Bestellvorgaben. Bei nachträglich vereinbarten Änderungen des Auftrags verlängert oder verschiebt sich die Lieferfrist bzw. der Liefertermin entsprechend. Werden dennoch vereinbarte Lieferfristen aus von uns zu vertretenden Umständen überschritten, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens drei Wochen von dem Vertrag zurücktreten, wenn die Nachfristsetzung mit der Erklärung verbunden war, dass der Besteller nach erfolglosem Fristablauf vom Vertrag zurücktritt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.

5.2
Wir geraten erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist in Verzug. Im Falle des Vorliegens höherer Gewalt gelten die Regelungen gemäß Ziffer 17.4.

5.3
In jedem Verzugsfall ist unsere Schadensersatzpflicht nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 5 begrenzt.

5.4
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, sofern die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sowie die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme bereit.

5.5
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

6. Gefahrübergang / Transport- und Verpackungskosten

6.1
Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager und ist vom Besteller auf eigene Gefahr und Kosten abzuholen. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung geht mit Zugang der Mitteilung der Bereitstellung auf den Besteller über, im Übrigen mit der Übergabe an den Frachtführer. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, oder wenn wir eine entsprechende Transportversicherung abgeschlossen haben, außer wenn die Anlieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge erfolgt.

6.2
Die Wahl des Versandweges und der Verpackung erfolgt durch uns, falls darüber keine besonderen Vereinbarungen zumindest in Textform getroffen werden.

6.3
Bei vollständigen Warensendungen ab einem Nettowarenwert von EUR 1.000 (ohne Umsatzsteuer) wird innerhalb der Europäischen Union DAP zugestellt. Direktversand an eine Kundenadresse des Bestellers geht zu Lasten des Bestellers. Lieferungen außerhalb der Europäischen Union sowie Express-Sendungen sind individuell zu vereinbaren.

6.4
Wir nehmen Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unentgeltlich zurück.

7. Rechte des Bestellers bei Mängeln (Mangelbeseitigung)

7.1
Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die Ware nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendung eignet. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Besteller die für die vertragliche Verwendung der Ware in Europa die erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.

7.2
Hat der Besteller als Kaufmann die Ware bestellt, ist er verpflichtet, diese nach Eingang bei ihm unverzüglich mit der unter den gebotenen Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen. Hierbei feststellbare offene Sachmängel, Falschlieferungen und vertragswidrige Mengenabweichungen sind uns gegenüber vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Empfang der Ware, unter Angabe des Lieferscheindatums und der Auftragsnummer schriftlich zu reklamieren. Versteckte Sachmängel sind uns innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Der Besteller hat die Pflicht, erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung, zu prüfen, ob die gelieferte Ware mangelfrei ist und für die vorgesehene Verwendung geeignet ist. Bei einer gemäß Ziff. 7.2. Satz 1 oder 3 verspäteten oder nicht ordnungsgemäß geltend gemachten Mängelrüge verliert der Besteller seine Mängelrechte, es sei denn, der Sachmangel ist von uns arglistig verschwiegen worden.

7.3
Im Fall von Sachmängeln an von uns gelieferten Waren sind wir nach unserer Wahl nur zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet (Nacherfüllung). Wir können die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass die vereinbarte Vergütung mindestens zu 50 % oder zu einem unter Berücksichtigung des Sachmangels angemessenen Teil bezahlt wird. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere wenn wir eine uns gesetzte angemessene Frist, die mit der Erklärung verbunden war, dass der Besteller nach erfolglosem Fristablauf vom Vertrag zurücktritt, aus von uns zu vertretenden Gründen verstreichen lassen oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Minderung der Vergütung zu verlangen oder bei erheblichen Sachmängeln vom Vertrag zurückzutreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Bei Vorliegen eines Werkvertrages hat der Kunde auch ergänzend das Recht, den Sachmangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Soweit der Besteller wegen Sachmängeln an von uns gelieferten Waren einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen hat, richtet sich unsere Haftung hierfür nach Ziff. 8. und 9.

7.4
Die in Ziff. 7.3. aufgeführten Rechte sind ausgeschlossen für Sachmängel, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster, usw.) ergeben. Dies betrifft insbesondere auch die Funktion von Produkten, die nach der Konstruktion des Bestellers oder von ihm eingereichter Konstruktionsunterlagen gefertigt wurden.

7.5
Sofern durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte – ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung – Eingriffe in die gelieferten Produkte vorgenommen werden, leisten wir Mangelbeseitigung, wenn der Besteller nachweist, dass der Eingriff für den aufgetretenen Sachmangel nicht ursächlich ist.

7.6
Unsere Pflicht zur Mangelbeseitigung umfasst nicht die gewöhnliche Abnutzung der Produkte sowie Sachmängel die erst nach Lieferung entstehen, z. B. durch äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler. Gleiches gilt auch bei unsachgemäßer Behandlung der Produkte durch den Besteller oder wenn dieser einen Verarbeiter beauftragt oder beauftragen lässt für dessen fehlerhafte Verarbeitungstätigkeiten.

7.7
Bei kundenseitiger Materialbeistellung für von uns zu erstellende Produkte haften wir nicht für Sachmängel, die sich durch das beigestellte Material ergeben.

7.8
Sofern wir für Dritte die Oberflächenbearbeitung für von diesen zu vertreibende Produkte durchführen, gewährleisten wir nicht, dass der Schutz durch die bearbeiteten Oberflächen bei Einbau in andere Produkte, bei Kontakt oder Verbindung mit anderen Materialien unverändert bleibt.

7.9
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Material- und Arbeitskosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

7.10
Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln erfolgt, indem wir eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit verschaffen. Wir können hierbei den betroffenen Vertragsgegenstand gegen einen gleichwertigen, den vertraglichen Bestimmungen entsprechenden Gegenstand austauschen, wenn dies für den Besteller hinnehmbar ist. Falls Dritte Schutzrechte gegen den Besteller geltend machen, sind wir unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Sofern wir die Rechteverletzung zu vertreten haben, werden wir nach eigener Wahl und in Absprache mit dem Besteller auf eigene Kosten die Ansprüche abwehren oder befriedigen und von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen angemessenen Kosten und Schäden freistellen. Der Besteller darf von sich aus Ansprüche Dritter nicht anerkennen.

7.11
Stellt sich heraus, dass ein von dem Besteller gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht, sind wir berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand gegenüber dem Besteller gemäß unserer aktuellen Preisliste zu berechnen, sofern diesem bei der Meldung dieses Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

7.12
Im Falle von Arglist und bei einer von uns übernommenen Garantie bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Rechtsmängel unberührt. Bei Herstellergarantien Dritter sind Ansprüche aus dieser Garantie gegenüber dem Garantiegeber direkt geltend zu machen, es sei denn, wir sind von dem Garantiegeber aus den Garantiebedingungen zur Entgegennahme von Erklärungen bevollmächtigt.

8. Haftung

8.1
Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung), auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen entsprechend den nachfolgenden Regelungen:

8.1.1
im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ohne Begrenzung der Höhe;

8.1.2
für leichte Fahrlässigkeit, sofern eine vertragliche Kardinalpflicht verletzt wird. Vertragliche Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Die Haftung ist dabei für jeden einzelnen Schadensfall auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, bei Kauf oder Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung maximal auf die doppelte Nettovergütung. Im Übrigen ist die Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten und wegen entgangenen Gewinns, personellen Mehraufwandes beim Kunden, Nutzungsausfall und/oder wegen Umsatzeinbußen ausgeschlossen. Die Regelung in Ziffer 8.2. bleibt unberührt.

8.1.3
Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit in Höhe von bis zu 5 % der vertraglichen Vergütung.

8.2
Die Haftung bei Übernahme des Beschaffungs- oder Herstellungsrisikos im Sinne von § 276 BGB, für das Fehlen einer übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gemäß § 443 BGB, wegen Arglist, für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.3
Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

8.4
Der Kunde ist verpflichtet, uns etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von uns aufnehmen zu lassen, sodass wir möglichst frühzeitig informiert sind und eventuell gemeinsam mit dem geschädigten Kunden noch Schadensminderung betreiben können.

9. Verjährung

9.1
Die Verjährungsfrist beträgt vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 9.2. für Mangelbeseitigungssprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln und etwaigen Schadensersatzansprüchen zwei Jahre ab Ablieferung/Abnahme des Produktes.

9.2
Über die gesetzliche Sachmängelgewährleistung hinaus gewähren wir als Hersteller unter der Voraussetzung einer fachgerechten Montage und sachgemäßen Verwendung eine fünfjährige Gewährleistung auf die Funktion unserer mechanischen Produkte; dies gilt nicht für elektronische und mechatronische Produkte. Bei Bauleistungen, der Lieferung von Baustoffen und sofern ein Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen der Vertragsgegenstand herausverlangt werden kann, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9.3
Bei sonstigen Ansprüchen des Kunden aus dem Vertrag sowie aus einem Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB) gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsfristbeginn. Die Ansprüche verjähren spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen (§ 199 Abs. 3 und 4 BGB).

9.4
Bei Personenschäden, vorsätzlichem und grob fahrlässigem Handeln, bei Arglist, bei Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gemäß § 443 BGB und nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10. Rechte an dauerhaft überlassener Software

10.1
Ist die Lieferung von dauerhaft überlassener Software Vertragsgegenstand oder Teil der geschuldeten Leistungen, so räumen wir dem Besteller mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises ein dauerhaftes, übertragbares und einfaches Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 10.3. bis 10.6. im Objektcode ein. Bis zur vollständigen Zahlung des im Angebot aufgeführten Lizenz-Kaufpreises räumen wir dem Besteller ein einfaches, nicht übertragbares und bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen widerrufliches Nutzungsrecht an der Software ein.

10.2
Eine Anwendungsdokumentation in ausgedruckter Form ist in Kurzform oder über die Hilfe-Funktion in der Software Vertragsbestandteil. Hieran räumen wir dem Kunden ein Nutzungsrecht gemäß Ziffer 10.1. ein.

10.3
Dem Besteller ist es – außer zu Sicherungs- und Archivierungszwecken – ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung nicht gestattet, ganz oder teilweise Kopien von der Software anzufertigen. Die Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen und sicher verwahrt werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von uns überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.

10.4
Die Rückübersetzung der Software ist unter den Voraussetzungen des § 69e Urheberrechtsgesetz (UrhG) gestattet. Kann oder will der Besteller die nach dem Urheberrechtsgesetz gestatteten Ausnahmehandlungen nicht selbst oder durch eigene Mitarbeiter ausführen lassen, so hat er, bevor er ein Drittunternehmen beauftragt, uns Gelegenheit zu geben, die gewünschten Arbeiten zur Herstellung der Interoperabilität innerhalb angemessener Frist zu angemessener Vergütung für den Besteller zu bewirken. Beauftragte Drittunternehmen hat der Besteller zur Geheimhaltung zu verpflichten.

10.5
Der Besteller ist vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 10.6 berechtigt, von uns erhaltene Software einschließlich Begleitmaterial auf Dauer an Dritte zu veräußern, vorausgesetzt, der erwerbende Dritte als Käufer erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Nutzungsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Besteller dem Käufer sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherungskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des Bestellers zur Softwarenutzung. Der Besteller hat uns den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers schriftlich mitzuteilen.

10.6
Eine dauerhafte Überlassung der Software an einen Dritten, der seine Niederlassung nicht im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat oder in einem Wettbewerbsverhältnis zu uns steht, ist dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller ist auch nicht berechtigt, eine Teilmenge einer bestimmten Anzahl von erhaltenen Softwarelizenzen Dritten dauerhaft zu überlassen.

10.7
Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird.

10.8
Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

11.Eigentumsvorbehaltssicherung

11.1
Die gelieferte Ware (im Folgenden auch „Vorbehaltsware“) bleibt bis zur völligen Bezahlung der Kaufpreisforderung (Vergütung) und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, unser Eigentum. Die Aufnahme der Kaufpreisforderung gegen den Besteller in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

11.2
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung und Zerstörung, wie z. B. gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

11.3
Der Besteller darf die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Besteller den aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Anspruch gegen seinen Kunden - jeweils wirksam - im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.

11.4
Der Besteller tritt an uns zur Sicherung der Erfüllung aller unserer in Ziffer 11.1 genannten Ansprüche schon jetzt alle - auch künftig entstehenden und bedingten - Forderungen aus einem Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Vorbehaltsware mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

11.5
Solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gegen seine Kunden im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung ermächtigt. Er ist jedoch nicht berechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot mit seinen Kunden zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Besteht entgegen Satz 2 ein Kontokorrentverhältnis zwischen dem Besteller und den Erwerbern unserer Vorbehaltsware, bezieht sich die im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Erwerbers auch auf den dann vorhandenen Saldo.

11.6
Auf unser Verlangen hat der Besteller seine an uns abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen und seinen Schuldnern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche gegen den Besteller an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Schuldner des Bestellers von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden von diesen Befugnissen jedoch solange keinen Gebrauch machen, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und ohne Verzug nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Bestellers nicht gestellt wurde und der Besteller seine Zahlungen nicht einstellt. Tritt einer der vorgenannten Fälle hingegen ein, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.

11.7
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.

11.8
Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vorbehaltsware erfolgt durch den Besteller stets für uns, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die durch Be- oder Verarbeitung oder Umbildung oder Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Produkte im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Der Besteller ist jedoch unter keinen Umständen zum Weiterverkauf oder zur sonstigen Verwertung unter Vereinbarung eines Abtretungsverbotes mit seinen Kunden, zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser neuen Produkte befugt. Der Besteller tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an der verkauften Ware zur Sicherung an uns ab. Wenn der Besteller die gelieferte Vorbehaltsware mit einer Hauptsache verbindet oder vermischt, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an.

11.9
Der Besteller tritt uns auch die Forderungen bis zur Höhe des Wertes unserer Vorbehaltswaren zur Sicherung unserer Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung unserer Vorbehaltswaren mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

11.10
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen gegen den Besteller um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

11.11
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als 10 % des Rechnungsbetrages für einen nicht unerheblichen Zeitraum, sind wir - unbeschadet uns zustehender weiterer (Schadensersatz-) Ansprüche - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferten Vorbehaltsware zurückzuverlangen. Wir sind nach Rücknahme der von uns gelieferten Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die gegenüber uns bestehenden Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

12. Werkzeugkosten

Sofern für in Auftrag gegebene Ware neue Werkzeuge angefertigt werden müssen und darüber eine gesonderte Vereinbarung geschlossen wurde, berechnen wir die vereinbarten Anteile unserer Herstellungskosten. Durch die Bezahlung von Kostenanteilen erwirbt der Besteller kein Recht an den Werkzeugen selbst. Diese bleiben vielmehr unser Eigentum. Die Werkzeuge sind zahlbar ohne jeden Abzug bei Vorlage der Ausfallmuster. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge (ein) 1 Jahr nach der letzten Lieferung für den Besteller mit dessen alleinigem Nutzungsrecht aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach dieser Zeit und ausbleibenden Nachbestellungen können wir allein über die Werkzeuge verfügen.

13. Abtretungsverbot

Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf der Besteller seine Rechte bzw. Ansprüche gegen uns, insbesondere wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns begangener Pflichtverletzungen, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfänden; § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

14. Datenschutz

Wir werden im Rahmen der Vertragserfüllung sämtliche jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz, wahren. Einzelheiten zur Datenverarbeitung und der Betroffenenrechte können unseren Datenschutzhinweisen und unserer Datenschutzerklärung unter https://www.fsb.de/datenschutz entnommen werden.

15. Nebenabreden / Schriftform / Textform

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB und des zwischen uns sowie dem Besteller geschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform unter Ausschluss der elektronischen Form und der Textform, sofern Schriftform vorgesehen ist. Sofern in Vertragsklauseln die Textform vorgesehen ist, können Änderungen oder Ergänzungen gleichfalls durch Textform erfolgen. Dies gilt ebenfalls für diese Schrift- bzw. Textformklausel. Nicht die Schrift- oder Textform wahrende Änderungen sind unwirksam. Die Wirksamkeit individueller Vereinbarungen, gleich welcher Form, bleibt von dieser Schrift- oder Textformklausel unberührt.

16. Erfüllungsort / Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Höhere Gewalt

16.1
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie Ort der Nacherfüllung ist unser Unternehmenssitz.

16.2
Diese AGB und auf ihrer Grundlage geschlossene Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16.3
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten unser Unternehmenssitz. Wir sind aber auch berechtigt, eigene Ansprüche an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.

16.4
„Höhere Gewalt“

16.4.1
bezeichnet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands (zusammen „das Ereignis“), der eine Partei daran hindert oder behindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit sie nachweist, dass
a) ein solches Hindernis außerhalb des Rahmens einer angemessenen Kontrolle liegt,
b) das Ereignis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise nicht vorausgesehen werden kann, und
c) die Auswirkungen des Hindernisses nicht vernünftigerweise vermieden oder überwunden werden können.

16.4.2
Sofern keine gegenteiligen Beweise vorliegen, wird davon ausgegangen, dass die folgenden Ereignisse, die Bedingungen gemäß Ziffer 16.3.1. dieser Klausel erfüllen:

a)Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
b)rechtmäßige oder rechtswidrige Autorität, Einhaltung von Gesetzen oder behördlichen Anordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Anforderung, Verstaatlichung;
c)Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
d)Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transport, Telekommunikation, Informationssystem oder Energie;
e)allgemeine Arbeits- oder Betriebsstörungen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Besetzung von Fabriken und Räumlichkeiten; Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen;
f)Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen.

16.4.3
Sofern wir uns begründet auf das Vorliegen der Voraussetzungen höherer Gewalt berufen, sind wir von unserer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeglicher Haftung für Schäden oder sonstigen Folgen vertraglicher Rechtsbehelfe befreit, bei Vertragsverletzung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behinderung zu Leistungsstörungen führt, sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird.

16.4.4
Wenn dies nicht unverzüglich mitgeteilt wird, gilt die Erleichterung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Wenn die Wirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses nur vorübergehend ist, gelten die oben genannten Konsequenzen nur, solange das geltend gemachte Hindernis die Leistung des Betroffenen beeinträchtigt. Währt das Hindernis länger als 2 (zwei) Monate und zur Folge, dass den Vertragsparteien im Wesentlichen das entzogen wird, was sie nach dem Vertrag zu erwarten hatten, hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Mitteilung an die andere Partei innerhalb einer angemessenen Frist zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten.

17. Salvatorische Klausel / Vorrangige Sprachversion

17.1
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesen AGB eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

17.2
Diese AGB wurden in deutscher Sprache erstellt. Im Falle der Übersetzung der AGB in die englische Sprache geht bei inhaltlichen Abweichungen zwischen den beiden Sprachversionen die deutsche Sprachversion der AGB vor.

Stand: 11. November 2021