

DIN EN 179 und DIN EN 1125
Über kaum eine andere Norm wurde nach deren Übernahme in die Bauregelliste B/Teil 1 so leidenschaftlich und kontrovers diskutiert wie über diese beiden Normen. Man konnte sich oft des Eindrucks nicht erwehren, es gehe hier darum, dass Menschen für die Normen da zu sein hätten – und nicht umgekehrt. Bei vielen Meinungsäußerungen, so schien es, ging es weniger um die Suche nach der sinnvollsten Lösung als um die lückenlose Erfüllung von Vorschriften und Paragraphen.
Es ist unbestritten, dass beide Normen die entsprechenden Konformitätsnachweisverfahren bestanden haben, also gültig sind. Amtlich ist aber auch, dass es im Baurecht keinen zwingenden Hinweis auf die Anwendung von EN 179 und EN 1125 gibt. In den Anforderungen der Muster-Bauordnung und der Muster-Sonderbauverordung wird an Türen im Zuge von Rettungswegen in der Regel nur ein "leichtes Öffnen, … von innen, … in voller Breite, (ggf. … mit einem Griff)" verlangt.
Damit Sie sich bei Ihren Planungen keine Gedanken über diese weitgehend formale Problematik machen müssen und sich immer auf der sicheren Seite bewegen, bietet FSB Ihnen gleich eine ganze Produktpalette nach den Vorgaben der DIN EN 179 zur Auswahl an.
Etwas komplizierter wird es bei der DIN EN 1125. Paniktürverschlüsse (= Schloss + Schließblech + Stangengriff) sind nach der Norm dort einzusetzen, wo mit hohem Publikumsverkehr zu rechnen ist und bei Unkenntnis der räumlichen Gegebenheiten die Entstehung einer Panik möglich ist. Aus FSB-Sicht also in Versammlungsräumen, Theatern, Kinos, Discotheken etc. Die letzte Entscheidung, wo sinnvollerweise ein Panikverschluss mit Stangengriff anzubringen ist, sollte unserer Auffassung nach ausschließlich beim Architekten/Planer liegen, selbstverständlich in Abstimmung mit der zuständigen Baubehörde.
Fluchtwegsituation bei Notausgangstüren (DIN EN 179)
Fluchtwegsituation bei Paniktüren (DIN EN 1125)